Vereinssatzung

Satzung Fußballclub 1950 Wiesbaden-Freudenberg e.V.

 

1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

a) Der Verein führt den Namen Fußballclub 1950 Wiesbaden-Freudenberg e. V.

b) Der Vereinssitz ist Wiesbaden.

c) Er wurde am 2. Juli 1950 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

 

2. Zweck, Gemeinnützigkeit und Aufgaben des Vereins

a) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Jugend-, Senioren- und Breitensports, vornehmlich jedoch die Sportart Fußball zu pflegen und dessen ideellen Charakter zu wahren.

b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensportes, die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen und die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.

c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweiligen Fassung.

d) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes nach § 670 BGB oder einer Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auch der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gewähren.

e) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, einer Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

f) Die Farben des Vereins sind grün-weiß.

 

3. Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages erfolgt ohne Angabe von Gründen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, der die volle Verantwortung übernimmt.

b) Mitglieder des Vereins sind:

1) Ehrenmitglieder

2) Erwachsene

3) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.

c) Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter Punkt 1 und 2. Bei Kindern und Jugendlichen übt eine Erziehungsberechtigte/ ein Erziehungsberechtigter dieses Stimmrecht unabhängig von der eigenen Mitgliedschaft aus.

d) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

e) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.

f) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann per Einschreiben oder E-Mail vollzogen werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Eine Kündigungsbestätigung erfolgt nur auf Verlangen.

g) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Vereinsbeiträge 6 Monate im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese nicht bezahlt, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes.

h) In Ausnahmefällen kann die Eintreibung rückständiger Beiträge durch einen Beschluss des Gesamtvorstands aufgehoben werden.

 

4. Beitrag

a) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

b) In begründeten Fällen kann der Gesamtvorstand per Beschluss über Beitragsminderung oder –befreiung entscheiden.

c) Mitgliedsbeiträge werden generell im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied erteilt hierzu beim Eintritt in den Verein eine Einzugsermächtigung, außerdem sorgt er für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags keine Deckung auf, so haftet das Mitglied für sämtliche dem Verein entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

d) In begründeten Ausnahmefällen kann der Gesamtvorstand per Beschluss Barzahlung zulassen. Der Beitrag muss dann jedoch halbjährlich im Voraus entrichtet werden.

e) Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts, außerdem werden der entstandene Beitrag und die entstehenden Kosten eingezogen.

f) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden vorausbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

 

5. Kassenprüfung

a) Es werden mindestens 2 Kassenprüferinnen/Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

b) Ein Gesamtvorstandsmitglied darf keine Kassenprüferin/ kein Kassenprüfer sein.

c) Jede Kassenprüferin/ jeder Kassenprüfer kann sein Amt maximal 2 Wahlperioden hintereinander ausüben, danach muss sie/er eine Wahlperiode aussetzen, um erneut wählbar zu sein.

d) Während eines Kalenderjahres muss möglichst zeitnah zur kommenden ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Kassenprüfung durchgeführt werden.

 

6. Vorstand

a) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich aus dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand zusammen.

b) Die Vorstandspositionen des geschäftsführenden Vorstands werden in 2 Gruppen unterteilt:

Gruppe A:     Vorsitzende/Vorsitzender, Finanzverwaltung, Jugendleitung

Gruppe B:     Geschäftsführung, Leitung Spielbetrieb, Leitung Wirtschaftsbetrieb

c) Jede Gruppe, bzw. deren Vorstandsposition werden generell für 2 Jahre gewählt.

Bei erstmaliger Wahl wird die Gruppe A nur für 1 Jahr gewählt, ab dem Folgejahr jede Gruppe dann generell für 2 Jahre. Daraus ergibt sich automatisch eine jährliche Teilneuwahl der oben genannten Gruppen des geschäftsführenden Vorstands.

d) Der erweiterte Vorstand wird jährlich gewählt und besteht aus:

                        - stellvertretender Geschäftsführung

                        - stellvertretender Finanzverwaltung

                        - stellvertretender Wirtschaftbetrieb

                        - stellvertretender Leitung Spielbetrieb

                        - stellvertretender Jugendleitung

                        - Beisitzern   

e) Alle Mitglieder über 18 Jahre sind für den Gesamtvorstand wählbar.

f) Die genaue Aufgabenverteilung innerhalb des Gesamtvorstandes regelt eine Geschäftsordnung, die der Gesamtvorstand erlässt.

Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

g) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf weitere Ordnungen erlassen, die ebenfalls nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

h) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende/der Vorsitzende, die Geschäftsführung, die Finanzverwaltung und die Leitung Wirtschaftsbetrieb. Jeweils 2 von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

i) Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes darf maximal 2 Ämter ausüben.

 

7. Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird durch den Gesamtvorstand einberufen.

b) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im ersten Quartal des Jahres statt.

c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder.

d) Eine Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, Enthaltungen zählen nicht.

e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines können nur mit Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, Enthaltungen zählen nicht.

f) Zur Änderung des Zweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der zur Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich innerhalb von 14 Tage erfolgen.

g) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form erfolgt. Der Fristlauf beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail.

h) Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.

i) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Leiterin/vom Leiter der Versammlung und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Verlangen auszuhändigen ist.

j) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

 

8. Auflösung

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von ¾ der Anwesenden beschlossen werden, Enthaltungen zählen als Nein- Stimmen.

b) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende/ der Vorsitzende und die Geschäftsführung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

c) Bei Auflösung des Vereines oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz- Ortsgruppe Wiesbaden Dotzheim, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

9. Datenschutz

a) Es gilt die jeweils aktuelle Datenschutzordnung des FC 1950 Wiesbaden-Freudenberg e.V.  

10. Schlussbestimmungen

Diese von der Mitgliederversammlung am 30.03.2022 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und löst damit die vorherige Satzung ab.

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